AGB`s,
1.AGB des Fotografen!
Neue Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Bundesanzeiger Nr. 88 vom 15. Mai 2002 – Seite 10.436)
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen
erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart,
wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen
hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form
oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
(Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos,
elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern
nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich
nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken,
ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde
- jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf
der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger
Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht,
das Lichtbild zu vervielfältigen
und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte
übertragen worden sind.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf,
sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen,
als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung
berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative verbleiben beim Fotografen.
Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur
bei gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar
als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet;
Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen,
Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.)
sind vom Auftraggeber zu tragen.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen
Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht
spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung
oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht.
Dem Fotografen bleibt vorbehalten,
den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung
zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben
die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen
Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben,
so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der
künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Aufnahmeproduktion Änderungen,
so hat er die Mehrkosten zu tragen.
Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits
begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen,
haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit.
Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays,
Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf,
wenn nichts anderes vereinbart wurde –
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig.
Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte
Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber
und bietet ihm die Negative zum Kauf an.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit
der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller
des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung
erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen
übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs und Verbreitungsrecht sowie
bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen,
trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen u. unverzüglich
nach der Aufnahme wieder abzuholen.
Holt der Auftraggeber nach Aufforderung
die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab,
ist der Fotograf berechtigt,
gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen
oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände
auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.
Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder
zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten
Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang
– wenn keine längere Zeit vereinbart wurde -
auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden.
Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf,
sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat,
Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv,
so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb
eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber,
die ausgewählten innerhalb eines Monats nach
Verwendung zurückzuschicken.
Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug,
kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von
1 (in Worten: ein) Euro pro Tag und Bild verlangen,
sofern nicht der Auftraggeber nachweist,
dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist
als die Schadenspauschale.
Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung
der Bilder ausschließt,
kann der Fotograf Schadenersatz verlangen.
Der Schadenersatz beträgt mindestens
1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und
200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat,
sofern nicht der Auftraggeber nachweist,
dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist,
als die Schadenspauschale.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens
bleibt dem Fotografen vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit
aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat,
wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen,
sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend.
Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf
auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz,
sofern nicht der Auftraggeber nachweist,
dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.
Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers
kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich,
wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt
worden sind.
Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten
des Auftraggebers können gespeichert werden.
Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des
Auftrages bekannt gewordenen Informationen
vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der
Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht
zur Speicherung und Vervielfältigung,
wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre
Vervielfältigung und Verbreitung, analog od. digital,
bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
Entsteht durch Foto-Composing,
Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk,
ist dieses mit [M] zu kennzeichnen.
Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des
neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital
so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen
mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung
so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung,
bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen,
bei allen Arten von Projektionen,
insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe,
erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder
klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist,
den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt.
Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei,
die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet
und in Intranets, in Online-Datenbanken,
in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch
des Auftraggebers bestimmt sind,
auf Diskette, CD-ROM od. ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund
einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen
und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und
in Intranets und auf Datenträgern und Geräten,
die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung
von Soft- und Hardcopies geeignet sind,
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen,
die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat,
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger,
Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben,
wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger,
Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren
und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten
zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung
des Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern,
Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber;
die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist
der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist.
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen,
so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
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